Nebenkostenübersicht
und weitere Informationen
gemäß §30 b KSchG Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
(vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen)
I. Kaufverträge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder
Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1 %
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach
Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen
und Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen -
Übernahme durch den Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 %
des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich.
Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6. Allfälllige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten
und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren
und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7. Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch
von: -Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsanteilen,
an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird,
-Unternehmen aller Art, -Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück,bei
einem Wert bis € 36.336............je 4 %, von € 36.336 bis
€ 48.449.......je € 1.453 ab € 48.449 ......... je 3 %
, jeweils zuzüglich 20% USt
II. Mietverträge
1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer
entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), bei unbestimmter Vertragsdauer
1% des 3-fachen Jahresbruttomietzinses (Bei befristeten Mietverträgen
für Wohnungen höchstens das 3-fache des Jahresbruttomietzinses). Für den
2. und jeden weiteren Bogen der Urkunde eine feste Gebühr von derzeit
je € 8,72
2. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovisionen:
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Vermittlung
durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes
ist, indem sich der Mietgegenstand befindet.
Höchstprovision zzgl. 20% Ust. bei Vermittlung von Haupt
oder Untermieten, Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen
aller Art
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Vertragsdauer:
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Vermieter:
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Mieter:
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unbestimmte
Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse
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3
Bruttomonatsmietzinse, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltung
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Frist
mind. 2, höchstens 3 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse
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2
Bruttomonatsmietzinse
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bei
Verlängerung auf mehr als 3 Jahre auf oder unbestimmte Zeit
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Ergänzung
auf 3 BMM
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Frist
weniger als 2 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse
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1
Bruttomonatsmietzins
allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
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bei
Verlängerung auf höchstens 3 Jahre
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Erg.
auf 2 BMM
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bei
Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
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Erg.
auf 3 BMM
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Untermietverträge
über einzelne Wohnräume, unabhängig von der Mietdauer
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1
Bruttomonatsmietzins
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1
Bruttomonatsmietzins
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Haupt- oder
Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber
nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge
über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung
durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden
Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von
bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Gemäß
§ 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer
nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind eben sowenig
mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen
an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften
die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III.
Hypothekardarlehen
1. Vergebührung des Darlehensvertrages (§ 33 TP 8 GebG) 0,8%
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre 1,5%
2. Grundbuchseintragungsgebühr 1,2%
3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung 0,6%
4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters;
5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif;
6. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
7. Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht
Übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung
gem. § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf
die Provision oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.
IV. Steuerliche
Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn steuerpflichtig beim Verkäufer
nach dem Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können
- abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös - steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut
oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung
des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte
Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen
i.S. des
§ 28 Abs 6 EStG 1988 gegenüberzustellen. Die Spekulationsfrist verlängert
sich von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen
gem. § 28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in
Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des §
28 Abs 2 EStG 1972, so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist. Hat der
Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung, Erbschaft)
erworben, so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der
Anschaffung durch den Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu entrichtende
Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2. Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a) Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
(samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens
aber seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung
ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Veräußerungsgewinn nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um
jährlich 10 %.
3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gem. § 28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gem.
§ 28 Abs 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie
Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser
erhöhten Abschreibung und der rechnerischen "Normal-Afa" für Herstellungsaufwand
als "besondere Einkünfte aus Vermietung" nach zu versteuern. Wenn seit
dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen
abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind
Über Antrag diese "besonderen Einkünfte" beginnend mit dem Veranlagungsjahr,
dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gem. § 28 Abs 2, 3 und 4 EStG
1988 oder gemäß § 28 Abs 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes
noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den
Verkäufer und den Käufer verloren.
(Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
5. Anteilige Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von
Gebäuden geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen
(zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige
Arbeit folgenden neun Kalenderjahren veräußert wird. Der Verkäufer ist
berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt zurückzuzahlende Vorsteuer
in Rechnung zu stellen (§ 12 Abs 14 UStG).
Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines
Zinshauses), so kann er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des Vorsteuerabzuges
geltend machen.
6. "Steuerfreie Rücklagen"
gem. § 11 oder § 28 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 3 EStG 1972 sind im
Fall der Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung
sonst bis 31.12.1998 gemäß Strukturanpassungsgesetz).
V. Hinweis
auf die Bestimmungen der § 6 Abs 4, 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.
Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen
dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen
des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen
Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses
Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher
Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen:
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung
oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler
zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur
bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für
den Fall zulässig, dass 1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider
Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber
entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen
des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich
des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber
dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt
hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser
die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommmt, weil
ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters
für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgeöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers
zustande gekommen ist, oder 3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn
des § 1336 ABGB.
VI. Hinweis
auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als
Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss
des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich
der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision
ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres
Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig
sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten.
Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
Übersicht entsprechend richtig-
zustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung
des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch
ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig
sein.
Vll.
Rücktrittsrecht gem §§ 3 und 30 a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und entweder
seine Vertragserklärung
- am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
- seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts),
eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet
ist, und zwar :
- an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft,
die zum Bau eines Einfamilien Wohnhauses geeignet ist, und dies
- zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines
nahen Angehörigen dienen soll; (§ 30 a KSchG)
oder seine Vertragserklärung
- weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
- noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler
selbst angebahnt hat (§ 3 KSchG)
(Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers
mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und
daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rucktrittsrecht
gemäß 3 KSchG.§)
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist
beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§ 30 a KSchG) bzw. ab
Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern die Zweitschrift
samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren
Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem Monat nach Abgabe
der Vertragsurkunde (§ 30 a KSchG) bzw. nach Zustandekommen des Vertrages.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklárung bezüglich
eines Immobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einen im Zug der
Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
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